5. 5.1 In formeller Hinsicht beantragte E.________ in seiner Eingabe vom 19. Juli 2020 die Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von lic. iur. L.________. Am 6. August 2020 teilte ihm das Gericht mit, angesichts seiner Minderjährigkeit gehe es davon aus, dass er eine Kindervertretung im Sinne von Art. 314abis ZGB beantragen möchte. Die Bestellung einer solchen sei jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht nötig (vgl. zur Begründung lit. G vorstehend) und der Einfachheit halber verzichte es derzeit auf eine formelle Behandlung seines Gesuchs. Falls er an seinem Antrag um Bestellung einer Vertretung im Sinne von Art.