4.4 In ihrer E-Mail vom 21. April 2020 an die KESB führte die Beiständin D.________ aus, sie stehe seit über zwei Jahren mit keinem der Beteiligten mehr in Kontakt. In dieser Zeit sei sie zum Schluss gekommen, auch mit zusätzlichen Massnahmen oder Weisungen könne keine Verbesserung für die Kontakte zwischen Vater und Sohn erreicht werden. Aus diesem Grund befürworte sie eine Aufhebung der Beistandschaft. Seit ihrer letzten Berichterstattung habe sich an der Gesamtsituation nichts verändert und es hätten keine Kontakte stattgefunden. Es wäre daher zweckmässig, bei einer allfälligen Aufhebung der Massnahme auf einen Schlussbericht der Beiständin zu verzichten (KESB-act. 1.163).