Ausserdem müsse die Aussicht bestehen, dass der Beistand nützliche Beiträge zum Erreichen dieses Ziels leisten könne. Wenn mit der Beistandschaft keine Verbesserung erreicht werden könne, sei die Massnahme nicht geeignet und damit nicht verhältnismässig und müsse aufgehoben respektive dürfe nicht angeordnet werden (BGer 5A_732/2014). Aufgrund seines Alters und der Konstanz und Nachdrücklichkeit der Willensäusserung von E.________ müsse seine Willensbekundung hoch gewichtet werden. Die von ihm geäusserte Belastung durch die Beistandschaft müsse aufgrund der obigen Ausführungen ernst genommen werden.