4.3 Im "Abklärungsbericht Kinder" der KESUD vom 20. Januar 2020 empfahl M.________, Sozialarbeiterin Abklärungen, die Aufhebung der bestehenden Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und der Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB. E.________ habe ihr gegenüber angegeben, wenn er Kontakt zu seinem Vater wolle, dann könne er mit diesem ja Kontakt aufnehmen. Er habe dessen Adresse und Telefonnummer. Es sei sein Wunsch, dass er nun zum letzten Mal zu einem Gespräch habe kommen müssen.