Massnahmen zu prüfen hat. 4. Im angefochtenen Entscheid Nr. 2020/0545 vom 12. Mai 2020 hob die KESB gestützt auf Art. 313 Abs. 1 ZGB die für E.________ bestehenden Kindesschutzmassnahmen (Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und die Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB an die Kindseltern) auf, entliess die Beiständin D.________ mit Wirkung per 12. Mai 2020 aus ihrem Amt und verzichtete auf die Einholung eines Schlussberichts der Beiständin. Umstritten und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob die KESB zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Wohl von E.________ die Aufhebung der erwähnten Schutzmassnahmen verlangt.