2018, Art. 307 N 2), kann darüber hinaus für das Kind ein Beistand eingesetzt werden, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 ZGB). Dem Beistand kann namentlich die Überwachung des persönlichen Verkehrs übertragen werden (Art. 308 Abs. 2 ZGB) mit den Aufgaben, in Konflikten zu vermitteln, Spannungen abzubauen, negative Beeinflussungen aufzufangen etc. Die Anordnung einer Massnahme setzt kein Verschulden der Eltern voraus und ist auch nicht Sanktion, sondern hat als einziges Ziel, trotz der Gefährdungslage das Wohl des Kindes zu bewahren oder wiederherzustellen.