Konkret ist bei der Berücksichtigung des Willens des Kindes zunächst dessen Alter bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen ist (BGer 5A_92/2009 vom 22. April 2009 E. 5.1; BGer 5A_107/2007 vom 16. November 2007 E. 3.2), sodann aber auch das Aussageverhalten und namentlich die Konstanz des geäusserten Willens zentral. Je konstanter die Willenskundgebungen vorgebracht werden und je mehr sie mit nachvollziehbaren und auf das Kindeswohl zielenden Argumenten unterlegt sind, desto stärker können sie bei der Urteilsfindung gewichtet werden (BGer 5A_619/2007 vom 25. Februar 2008 E. 8.1;