Von herausragender Bedeutung für die Regelung des Besuchsrechts ist der Wille des Kindes (BGE 124 III 90 E. 3a). Im Entscheid betreffend persönliche Kontakte ist der geäusserte Kindeswille zu berücksichtigen und bei älteren Kindern ist er ein massgebliches Kriterium bei der Festsetzung des Besuchsrechts (BGer 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4; BGer 5C.250/2005 vom 3. Januar 2006 E. 3.2.1). Konkret ist bei der Berücksichtigung des Willens des Kindes zunächst dessen Alter bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen ist (BGer 5A_92/2009 vom 22. April 2009 E. 5.1;