Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und demnach zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Der angefochtene Entscheid vom 12. Mai 2020 wurde am 14. Mai 2020 versandt und ging bei der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers frühestens am 15. Mai 2020 ein, sodass die Beschwerdefrist frühestens am Sonntag, 14. Juni 2020, endete und die der Post am darauf folgenden Montag, 15. Juni 2020, übergebene Beschwerdeschrift gestützt auf § 10 Abs. 3 VRG daher rechtzeitig eingereicht worden ist. Sie entspricht auch den übrigen formellen Voraussetzungen, weshalb sie vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist.