E.________ als betroffenes Kind hat seinen gesetzlichen Wohnsitz bei seiner Mutter in F.________. Angefochten ist der Entscheid Nr. 2020/0545 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) vom 12. Mai 2020, weshalb das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und demnach zur Beschwerdeerhebung legitimiert.