sie solle gegenüber dem Gericht den Kindeswillen zum Ausdruck bringen und über die konkrete Situation des Kindes (Wohnsituation, Gesundheit, Situation in der Schule etc.) Auskunft geben (Urteil des Bundesgerichts 5A_400/2015 vom 25. Februar 2016 E. 2.3). Den umfangreichen Akten und den Rechtsschriften lasse sich sowohl sein Wille betreffend Aufhebung der Beistandschaft als auch seine konkrete Situation betreffend Wohnen, Gesundheit und Schule hinlänglich und detailliert entnehmen. Es sei daher nicht ersichtlich, welchen zusätzlichen Erkenntnisgewinn eine Vertretung im Sinne von Art. 314abis ZGB für das Gericht bringen könnte.