Diese werde von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere dann bejaht, wenn die Vertretung dem Gericht eine zusätzliche Unterstützung oder Entscheidungshilfe bei der Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen bieten könne; sie solle gegenüber dem Gericht den Kindeswillen zum Ausdruck bringen und über die konkrete Situation des Kindes (Wohnsituation, Gesundheit, Situation in der Schule etc.) Auskunft geben (Urteil des Bundesgerichts 5A_400/2015 vom 25. Februar 2016 E. 2.3).