Sinne von Art. 314abis ZGB beantragen möchte, welche mildere Voraussetzungen aufweise als die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Eine wesentliche Voraussetzung der Bestellung einer Kindesvertretung im Sinne von Art. 314abis ZGB stelle die Notwendigkeit einer solchen dar (Abs. 1). Diese werde von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere dann bejaht, wenn die Vertretung dem Gericht eine zusätzliche Unterstützung oder Entscheidungshilfe bei der Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen bieten könne;