___ müsse seine Willensbekundung hoch gewichtet werden. Die von ihm geäusserte Belastung durch die Beistandschaft müsse aufgrund der obigen Ausführungen ernstgenommen werden. In den vergangenen Jahren hätten auch durch Anpassungen der Aufgabe der Beistandspersonen keine nützlichen Verbesserungen erzielt werden können. Es sei nicht Aufgabe der Kindesschutzbehörde, ein Kind gegen seinen Willen zu zwingen, eine Beziehung zum Vater zu pflegen, wenn es dies nicht möchte. Ganz konkret wäre dieser Zwang nur mit einem Polizeieinsatz durchzusetzen. Das erscheine kein adäquates Mittel zu sein, um dem Bedürfnis des Vaters, sein Kind zu sehen, Nachdruck zu verleihen.