D. Mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2020 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerdeanträge eins bis drei und führte zur Begründung aus, bei der Berücksichtigung des Kindeswillens sei vor allem das Alter des Kindes bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung zu berücksichtigen. Vom Vorliegen dieser Fähigkeit sei ungefähr ab dem 12. Altersjahr auszugehen. E.________ habe angegeben, keinen Kontakt zu seinem Vater zu wollen. Aufgrund seines Alters (am 9. Oktober 2020 werde er 14 Jahre alt) und der Konstanz und Nachdrücklichkeit der Willensäusserung von E.________ müsse seine Willensbekundung hoch gewichtet werden.