B. Mit Beschwerde vom 15. Juni 2020 an das Verwaltungsgericht liess A.________ die vollumfängliche Aufhebung des KESB-Entscheids Nr. 2020/0545 vom 12. Mai 2020 beantragen. Eventualiter sei der KESB-Entscheid vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung (inkl. korrekte Sachverhaltsfeststellung) an die KESB zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der KESB, eventualiter der Staatskasse. Zur Begründung liess er im Wesentlichen darlegen, die KESB hätte sich nicht auf den unvollständigen und einseitigen Abklärungsbericht vom 20. Januar 2020 stützen dürfen. Sie habe damit gegen die korrekte Anwendung von Art. 446 ZGB verstossen.