Er habe gegenüber der KESB ausgeführt, da er über die Adresse und Telefonnummer seines Vaters verfüge, könne er den Kontakt aufnehmen, wenn er dies möchte. Er wolle keine Beiständin mehr und habe Mühe damit, dass etwas zu seiner Unterstützung angeordnet bleiben müsse, was ihn belaste und verärgere. Angesichts seines Alters und der Konstanz und Nachdrücklichkeit der Willensäusserung von E.________ müsse seine Willensbekundung hoch gewichtet werden. Die von ihm geäusserte Belastung durch die Beistandschaft müsse ernst genommen werden.