q) Mit Entscheid Nr. 2020/0545 vom 12. Mai 2020 hob die KESB gestützt auf Art. 313 Abs. 1 ZGB die für E.________ bestehenden Kindesschutzmassnahmen (Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB an die Kindseltern) auf. Die KESB entliess die Beiständin D.________ mit Wirkung per 12. Mai 2020 aus ihrem Amt und verzichtete auf die Einholung ihres Schlussberichts. Zur Begründung verwies die KESB auf den Abklärungsbericht der KESUD vom 20. Januar 2020, woraus sich eine normale schulische Situation mit guten bis sehr guten schulischen Urteil F 2020 23 7