n) Am 11. März 2020 fand eine Anhörung (Rechtliches Gehör) mit der Kindsmutter gestützt auf Art. 447 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB statt. o) Der Kindsvater nahm mit Schreiben vom 30. März 2020 gemäss Art. 447 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB Stellung und erklärte sich mit dem Vorgehen der Kindesschutzbehörde Zug nicht einverstanden. p) Mit Schreiben vom 3. Mai 2020 verzichtete E.________ auf das rechtliche Gehör.