und seinem Vater, zu fördern und zu stabilisieren. Gegebenenfalls solle ein gemeinsamer Plan ausgearbeitet werden für die Wiederaufnahme der persönlichen Kontakte zwischen E.________ und dem Kindsvater (KESB-act. 2.17). In seinem Schreiben vom 19. Mai 2017 führte der Mediator RA J.________ aus, er empfehle, dass die Beiständin von E.________ die Eltern ermutigen und darin unterstützen solle, bilateral regelmässige Treffen festzulegen. Es sollte (vorerst) nicht E.________ überlassen werden, die Treffen direkt mit seinem Vater festzulegen. Die Beiständin sollte die Eltern dabei auch "in die Pflicht" nehmen dürfen (KESB-act. 1.108).