Mit Entscheid Nr. 2016/1540 vom 8. November 2016 wies die KESB unter anderem den Antrag der Beiständin vom 22. März 2016 auf Aufhebung der Beistandschaft ab, ebenso ihren Antrag, wonach die bestehende Beistandschaft dahingehend anzupassen sei, dass die Beiständin mindestens dreimal jährlich mit E.________ ein Gespräch führen solle. Des Weiteren ernannte sie D.________ zur neuen Beiständin. Die Kindseltern wurden zudem angewiesen, an einer Mediation bei RA lic. iur. J.________ teilzunehmen mit dem Ziel, die Kommunikation im Hinblick auf die Kinderbelange, insbesondere bezüglich des persönlichen Kontakts zwischen E.________ und seinem Vater, zu fördern und zu stabilisieren