Weiter wies die KESB die Kindseltern gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB an, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtige oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwere (Art. 274 Abs. 1 ZGB). Die Anträge des Kindsvaters zur Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB wies die KESB ebenfalls ab (KESB-act. 2.14). j) Am 22. März 2016 beantragte die Beiständin I.________ bei der KESB die Aufhebung der bestehenden Beistandschaft. Eventualiter sei die Weiterführung der Beistandschaft dahingehend anzupassen, dass die Beiständin mindestens dreimal jährlich mit E.________ ein Gespräch führen solle (KESB-act. 1.74).