Sie beantrage daher die ersatzlose Aufhebung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB, eventualiter sei ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Mutter in Auftrag zu geben. h) Mit Urteil F 2013 26 vom 29. August 2013 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Kindsvaters vom 29. April 2013 insofern gut, als es die KESB anwies, ohne weiteren Verzug, spätestens jedoch bis 30. September 2013 in der Sache bzw. über die Anträge des Kindsvaters zu entscheiden.