g) In ihrem Bericht vom 12. August 2013 wies die Beiständin I.________ darauf hin, dass sich bisher sämtliche Bemühungen und Massnahmen in Bezug auf die Umsetzung des angeordneten begleiteten Besuchsrechts als wirkungslos erwiesen hätten. Aufgrund der umfangreichen Vorakten und ihrer ersten Einschätzung sei die Kindsmutter ohne entsprechende Hilfe (psychologisch oder psychiatrisch) nicht in der Lage, ein stufenweises aufbauendes Besuchsrecht zu gewährleisten, weil sie den Kontakt zwischen E.________ und seinem Vater als Bedrohung empfinde. Sie beantrage daher die ersatzlose Aufhebung der Beistandschaft nach Art.