In seinem Schreiben vom 9. April 2013 an die KESB liess der Kindsvater unter anderem ausführen, dass diese seit der Anhörung im Dezember 2012 keine weiteren Schritte zur Durchführung des Besuchsrechts unternommen habe. Dieses Verhalten sei in keiner Weise nachvollziehbar und könne auch nicht mehr mit der Übergabe des Falles von der gemeindlichen Vormundschaftsbehörde an die KESB gerechtfertigt werden. A.________ liess unter anderem beantragen, der Kindsmutter sei unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art.