Die vorliegenden Stellungnahmen und Akten verdeutlichten die bei ihr vorhandenen psychischen Probleme. Es werde der Erlass einer Weisung beantragt, wonach sich die Kindsmutter – ebenfalls unter Androhung der Gehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB – bei einem von der Vormundschaftsbehörde zu bestimmenden und für die vorliegende Problematik ausgebildeten Psychologen in Behandlung zu begeben habe. Die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde F.________ leitete die Eingabe des Kindsvaters vom 29. Oktober 2012 an die KESB weiter, die ihn und seine Rechtsvertreterin am 5. Dezember 2012 anhörte.