e) Mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 liess der Kindsvater der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde F.________ verschiedene Anträge zukommen. Unter anderem liess er darauf verweisen, dass der Entscheid des Regierungsrates vom 31. Januar 2012 in Rechtskraft erwachsen und sein Besuchsrecht somit vollstreckbar sei. Aufgrund der verweigernden Haltung der Kindsmutter hätten bisher jedoch keine Besuche durchgeführt werden können. Es werde daher beantragt, die Kindsmutter unter Androhung der Gehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zur Durchführung des begleiteten Besuchsrechts anzuhalten. Die vorliegenden Stellungnahmen und Akten verdeutlichten die bei ihr vorhandenen psychischen Probleme.