d) Im Hinblick auf das Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 übergab die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde F.________ am 4. Oktober 2012 ihre Dossiers an die neu geschaffene Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB).