c) In ihrem Schlussbericht vom 18. Januar 2012 beantragte die Beiständin G.________ die Übertragung der Beistandschaft auf H.________, da sie ab Februar 2012 intern die Stelle wechseln werde. Sie wies zudem darauf hin, dass es während der Berichtsperiode zu keinem Kontakt mit E.________ gekommen sei. Sie könne daher nicht beurteilen, wie es ihm bezogen auf die Besuchsrechtssituation gehe. Mit Beschluss vom 3. April 2012 übertrug der Gemeinderat F.________ die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB für E.________ per sofort auf H.________, Fachstelle punkto Jugend und Kind (KESB-act. 2.10). Urteil F 2020 23 3