b) Auf Ersuchen des Kindsvaters um Regelung des Besuchsrechts errichtete der Gemeinderat F.________ in seinem Beschluss vom 17. Mai 2011 für E.________ eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB und hielt fest, der Kindsvater sei gestützt auf Art. 273 ZGB berechtigt, sein Kind E.________ in begleiteter Form zweimal monatlich zu sehen. Der Gemeinderat ernannte G.________, Zuger Fachstelle punkto Jugend und Kind, zur Beiständin und beauftragte sie, das angeordnete begleitete Besuchsrecht zu organisieren und zu koordinieren sowie bei Konflikten zwischen den Eltern zu vermitteln (KESB-act. 2.3).