{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-04-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-23_2021-04-16.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_23_5725904a692227324825c1f1a293ecde58aaab7481c6697296c5845a18ef67320c1302511cf4412166dfd3837cbde880d18d6ca14a7f5266cf07536bdcb19322?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde58aaab7481c6697296c5845a18ef67320c1302511cf4412166dfd3837cbde880d18d6ca14a7f5266cf07536bdcb19322&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_23", "Checksum": "f1922a7d522c7e91ad90f78baf9b4ba4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.04.2021 F 2020 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:37", "Checksum": "a22273528201173c758ce012b60323bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.04.2021 F 2020 23\nRegeste:\nKindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutz\n\nIm vorliegenden Fall ist eine Gefährdung des Wohls von E.________ zu verneinen,\nsodass die bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB gestützt auf\nArt. 313 Abs. 1 ZGB aufzuheben ist. Es ist folgerichtig, dass damit auch die bestehende\nWeisung an die Eltern – alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen\nElternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert – ebenfalls\ngestützt auf Art 313 Abs. 1 ZGB aufgehoben wird. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit\nwurde schliesslich gewahrt. Soweit der Beschwerdeführer nämlich geltend macht, es seien\nkeine Alternativen zur Aufhebung der Beistandschaft geprüft worden (beispielsweise\ntelefonische Kontakte zur Beiständin; Beschwerde S. 14 erster Abschnitt), ist ihm\nentgegen zu halten, dass die Anordnung solcher Massnahmen ebenfalls den klar\ngeäusserten Willen von E.________ missachten würden und daher abzulehnen sind. Es\nkann nicht die Aufgabe der KESB sein, eine Beziehung zwischen einem Vater und seinem\nmittlerweile 14-jährigen Sohn zu erzwingen, wenn sich dieser einer solchen konsequent\nverweigert. Sein Wille ist zu beachten, weshalb auf die behördliche Regelung des\npersönlichen Verkehrs zu verzichten ist. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als\nunbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.\n\n7. In Kindesschutzfällen sind gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB keine Kosten zu erheben.\nBei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine\nParteientschädigung (§ 28 Abs. 2 VRG). Der in behördlicher Funktion amtenden KESB wie\nauch der Beiständin steht keine Parteientschädigung zu; den übrigen\nVerfahrensbeteiligten ist mangels anwaltlicher Vertretung ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.\n\nUrteil F 2020 23\n23\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), an die\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB), an\nC.________, an die Beiständin D.________, Mandatszentrum Zug, und an\nE.________.\n\nZug, 16. April 2021\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nversandt am\n\nUrteil F 2020 23\n"}