{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-04-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-23_2021-04-16.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_23_5725904a692227324825c1f1a293ecde58aaab7481c6697296c5845a18ef67320c1302511cf4412166dfd3837cbde880d18d6ca14a7f5266cf07536bdcb19322?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde58aaab7481c6697296c5845a18ef67320c1302511cf4412166dfd3837cbde880d18d6ca14a7f5266cf07536bdcb19322&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_23", "Checksum": "f1922a7d522c7e91ad90f78baf9b4ba4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.04.2021 F 2020 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:37", "Checksum": "a22273528201173c758ce012b60323bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.04.2021 F 2020 23\nRegeste:\nKindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutz\n\nnämlich zu beachten, dass Dr. K.________ als Arzt mit dem Facharzttitel \"FMH\nAllgemeine Medizin\" wohl besser zu einer Beurteilung der psychischen Gesundheit von\nE.________ in der Lage sein dürfte als die Beiständin. Es lässt sich den Akten jedenfalls\nnicht entnehmen, dass die Beiständin über eine medizinische oder über eine (kinder-)\npsychologische Ausbildung verfügen würde. Ausserdem deckt sich die Beurteilung von\nDr. K.________ auch mit den Ergebnissen des Abklärungsberichts Kinder, sodass sich\nWeiterungen dazu erübrigen. Schliesslich erhielt die Beiständin von der Primarschule die\nInformation, dass die schulischen Leistungen von E.________ gut bis sehr gut seien, was\nauch die von der Mutter eingereichten Zeugnisse bestätigen (KESB-act. 1.146).\n\nEs ist letztlich unklar, ob tatsächlich ein Loyalitätskonflikt hinter der Verweigerungshaltung\nvon E.________ steht. Dies kann jedoch offen bleiben, da in casu eine\nKindeswohlgefährdung klar zu verneinen und der Wille von E.________ betreffend\nderzeitigem Verzicht auf einen Umgang mit seinem Vater zu respektieren ist (vgl. dazu\nauch E. 6.3 nachfolgend). Gerade diese Respektierung seines Willens entspricht einem\ngrundlegenden emotionalen Bedürfnis von E.________. Die Notwendigkeit der Anordnung\neiner psychologischen Therapie für E.________ ist daher zu verneinen.\n\n6.3 An dieser Stelle ist auf den Willen von E.________ einzugehen. In Würdigung der\nvorliegenden Akten fällt die von ihm konsequent wiederholte Äusserung auf, wonach er zu\nseinem Vater keinen Kontakt möchte. Gegenüber der abklärenden Sozialarbeiterin\nM.________ legte er dar, falls er doch zu seinem Vater Kontakt aufnehmen möchte,\nverfüge er über seine Adresse und Telefonnummer und werde dies selber tun. Er brauche\nkeine Beiständin mehr. Die Beistandschaft belaste und verärgere ihn (Abklärungsbericht\nKinder, S. 9 ff.).\n\nIm Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen KESB-Entscheids war E.________ 13 ½\nJahre alt und er wurde am 9. Oktober 2020 14 Jahre alt. Soweit der Beschwerdeführer\ngeltend macht, die Kindsmutter habe den Willen von E.________ beeinflusst, ist ihm die\nbundesgerichtliche Rechtsprechung entgegen zu halten, wonach ein Kind bzw. ein\nJugendlicher ungefähr ab dem 12. Altersjahr zu einer autonomen Willensbildung fähig ist\nund bei älteren Kindern ein konstant und nachdrücklich geäusserter Wille in den\nVordergrund rückt (vgl. E. 2 vorstehend). Auf diese Thematik ging die KESB im\nangefochtenen Entscheid ein, sodass die vom Beschwerdeführer in diesem\nZusammenhang geltend gemachte Verweigerung des rechtlichen Gehörs, Verletzung der\nBegründungspflicht, ungenügende Sachverhaltsabklärung und Willkür zu verneinen ist.\n\nUrteil F 2020 23\n21\n\nAusserdem konnte die Abklärungsperson M.________ keine konkreten und erheblichen\nAnhaltspunkte für eine negative Beeinflussung von E.________ durch die Kindsmutter\ngegenüber dem Kindsvater feststellen (Abklärungsbericht S. 12). Auch der Mediator RA\nJ.________ verneint, klare Indizien gefunden zu haben, die darauf hindeuten könnten,\ndass die Kindsmutter E.________ aktiv negativ \"bearbeitet\" habe (vgl. sein Schreiben vom\n19. Mai 2017 S. 2). Es trifft jedoch zu, dass E.________ bei seiner Mutter lebt und dies\nsein Lebensmittelpunkt ist. Eine gewisse Orientierung an ihr und ihrem Verhalten ist daher\nganz natürlich und wohl auch nicht vermeidbar. Aus der von ihm erwähnten Empfehlung\ndes Mediators RA J.________ vom 19. Mai 2017 betreffend Ermutigung und\nUnterstützung der Kindseltern in der Umsetzung des Besuchsrechts (Beschwerde Ziff. 7.4)\nvermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es ist diesbezüglich\nnämlich zu beachten, dass zwischen der Empfehlung und dem in casu angefochtenen\nEntscheid der KESB vom 12. Mai 2020 drei Jahre liegen und sich die Verhältnisse\nzwischenzeitlich erheblich verändert haben bzw. E.________ drei Jahre älter geworden\nist.\n\nAufgrund seines Alters (mittlerweile 14½ Jahre) und der Konstanz und Nachdrücklichkeit\nder Willensäusserung von E.________ muss diese hoch gewichtet werden. Es ist zu\nerwarten, dass ihn eine allfällige Missachtung seines klar formulierten Willens kaum\numzustimmen vermöchte und ihn in seiner Verweigerungshaltung nur noch bestärken\nwürde. Jedenfalls wäre ein solches Signal an E.________ fatal. Die von ihm geäusserte\nBelastung durch die Beistandschaft und die Ablehnung eines Kontakts zu seinem Vater\nmuss ernst genommen werden, ansonsten E.________ als Person nicht ernst genommen\nwürde, was mit seinem Wohl nicht vereinbar wäre.\n\n6.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass es für die Persönlichkeitsentwicklung von\nE.________ wünschenswert wäre, wenn er Kontakt mit dem Vater als männliche\nBezugsperson pflegen könnte. Allerdings dürfte es geradezu sinnlos sein, gegen seinen\nklar geäusserten Willen zu versuchen, einen Kontakt zu seinem Vater anzubahnen. Lehnt\nein urteilsfähiges Kind den Umgang kategorisch ab, so ist dieser aus Gründen des\nKindeswohls auszuschliessen, weil ein gegen den starken Widerstand erzwungener\nBesuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar\nist wie mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes. Da E.________ seit längerem keinen\nKontakt mehr mit dem Vater gehabt hat und im gegenwärtigen Zeitpunkt mit ihm auch\nkeinen Kontakt haben möchte, ist auch von einem begleiteten Besuchsrecht abzusehen,\ndenn es liegt nicht mehr am Gericht zu versuchen, bei Jugendlichen in diesem Alter die\n\nUrteil F 2020 23\n22\n\nKontaktaufnahme nach so langer Abwesenheit eines Elternteils zu diesem anzubahnen,\nauch wenn dies menschlich an und für sich erstrebenswert wäre (vgl. dazu BGer\n5C.250/2005 vom 3. Januar 2006 E. 3.2.1).\n\n"}