{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-04-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-23_2021-04-16.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_23_5725904a692227324825c1f1a293ecde58aaab7481c6697296c5845a18ef67320c1302511cf4412166dfd3837cbde880d18d6ca14a7f5266cf07536bdcb19322?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde58aaab7481c6697296c5845a18ef67320c1302511cf4412166dfd3837cbde880d18d6ca14a7f5266cf07536bdcb19322&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_23", "Checksum": "f1922a7d522c7e91ad90f78baf9b4ba4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.04.2021 F 2020 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:37", "Checksum": "a22273528201173c758ce012b60323bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.04.2021 F 2020 23\nRegeste:\nKindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutz\n\nEin weiterer Vorwurf des Beschwerdeführers betrifft die Abklärungsperson M.________.\nIm Schreiben der Kindsmutter an diese vom 17. Juni 2019 (BF-act. 5) stehe Folgendes:\n\"Nach einem guten Gespräch vom 7. Juni 2019 verbleiben wir, dass für die Aufhebung der\nBeistandschaft folgende Unterlagen benötigt werden\". Aus dieser Formulierung der Kindsmutter leitet der Beschwerdeführer ab, dass M.________ den Abklärungsbericht nicht\nunvoreingenommen verfasst und die Kindsmutter vorgängig über die Aufhebung der\nBeistandschaft informiert haben soll. Ihm ist jedoch entgegen zu halten, dass aus diesem\nSatz der Kindsmutter wohl deren Wunsch nach der Aufhebung der Beistandschaft\nabzuleiten ist. Es kann darin jedoch kein Beleg dafür gesehen werden, dass ihr die\nAbklärungsperson irgendwelche Zusicherungen gemacht hätte; insbesondere verfügt\ndiese ja auch nicht über eine Entscheidbefugnis. Es bleibt mithin festzuhalten, dass sich\ndie Rügen des Beschwerdeführers gegen den Abklärungsbericht als unbegründet\nerweisen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern der Bericht auf einer falschen\nund unvollständigen Sachverhaltsabklärung basieren sollte.\n\n6.2 Unter Verweis auf das Scheiben der Beiständin vom 28. Februar 2018 macht der\nBeschwerdeführer sodann eine Gefährdung des Wohls von E.________ geltend. Die\nBeiständin habe die Anordnung einer psychologischen Therapie für E.________ beantragt\nund zur Begründung auf den bei ihm zu bejahenden Loyalitätskonflikt verwiesen. Zu\nprüfen ist somit die Notwendigkeit der Anordnung einer psychologischen Therapie für\nE.________.\n\n6.2.1 Vorab ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass die Beiständin D.________\nmittlerweile auch die Aufhebung der Beistandschaft befürwortet (vgl. ihr E-Mail vom\n21. April 2020). Sie führt zur Begründung aus, auch mit zusätzlichen Massnahmen oder\nWeisungen könne keine Verbesserung für die Kontakte zwischen Vater und Sohn erreicht\nwerden. Der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang\ngeltend gemachte Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedoch unzutreffend,\nda sie Akteneinsicht genommen hat (vgl. dazu Schreiben der Rechtsvertreterin vom\n20. Mai 2020, KESB-act. 1.167) und sich das erwähnte E-Mail in den Akten der KESB\nbefindet (KESB-act. 1.163), sodass ihr dieses vorgelegen hat.\n\n6.2.2 In ihrem Schreiben vom 28. Februar 2018 erwähnt die Beiständin zwar psychosomatische Beschwerden von E.________, als Grund für ihre Therapieempfehlung\nbezeichnet sie jedoch den Loyalitätskonflikt, in dem er sich befinden soll (einen solchen\n\nUrteil F 2020 23\n19\n\nerwähnte auch der Mediator RA J.________; vgl. sein Schreiben vom 19. Mai 2017;\nKESB-act. 1.108).\n\nDas Vorhandensein eines Loyalitätskonflikts begründet die Beiständin im Wesentlichen mit\nder engen Beziehung von E.________ zu seiner – ihrem Ex-Partner kritisch\ngegenüberstehenden – Mutter. Allerdings macht die Beiständin nicht geltend, dass sich\ndie Kindsmutter gegenüber E.________ schlecht geäussert habe bzw. äussere. Auch der\nMediator RA J.________ verneint, klare Indizien gefunden zu haben, die darauf hindeuten\nkönnten, dass die Kindsmutter E.________ aktiv negativ \"bearbeitet\" habe (vgl. sein\nSchreiben vom 19. Mai 2017 S. 2). Die nähere Betrachtung der Begründung der\nBeiständin verdeutlicht, dass sie allgemein und nicht auf den konkreten Einzelfall bezogen\nargumentiert: Ein Kind in einer solchen Situation fühle sich unbewusst der Mutter\nverpflichtet, möchte sie nicht traurig sehen und ihre Zuneigung nicht verlieren. Da der\nKontakt zum Vater und zur Mutter aus entwicklungspsychologischer Sicht wesentlich zu\neiner gesunden psychischen Entwicklung eines Kindes beitrage, wäre es für E.________\nwichtig, auch zum Vater eine unbeschwerte Beziehung aufbauen und pflegen zu können.\nBei dieser Argumentation handelt es sich um allgemeine entwicklungspsychologische\nGrundsätze und nicht um eine Beurteilung der konkreten Situation von E.________,\nsodass der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.\n\nDes Weiteren macht die KESB in diesem Zusammenhang zu Recht geltend,\nerfahrungsgemäss stellten Loyalitätskonflikte nur einen Aspekt dar, da\nKontaktverweigerungen auf Seiten des Jugendlichen diverse Gründe haben könnten:\nVermeidungsverhalten, Kontaktverweigerung als forcierter Schritt zur Ablösung von einem\nElternteil, übermässiger Druck des umgangsberechtigten Elternteils auf den Jugendlichen,\nSolidarisierung mit der Hauptbezugsperson usw. (vgl. Vernehmlassung der KESB vom\n15. Juli 2020).\n\nNach der Ansicht seines Hausarztes Dr. K.________ ist E.________ gesund und\naltersentsprechend entwickelt. Es bestehen insbesondere auch keine Anhaltspunkte für\neine psychische Belastungssituation. Er kommt gut in der Schule mit, seine sozialen\nKontakte sind erfüllend und in der Familie ist er voll integriert (Bericht von Dr. K.________\nvom 19. Juni 2019). Dass die Kindsmutter den Kinderarzt ausgetauscht haben soll, um\netwas zu vertuschen, erscheint als spekulativ, sodass sich diesbezüglich Weiterungen\nerübrigen. Aus dem Umstand, dass Dr. K.________ über keine kinderpsychologische\nAusbildung verfügt, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist\n\nUrteil F 2020 23\n20\n\n"}