{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-04-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-23_2021-04-16.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_23_5725904a692227324825c1f1a293ecde58aaab7481c6697296c5845a18ef67320c1302511cf4412166dfd3837cbde880d18d6ca14a7f5266cf07536bdcb19322?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde58aaab7481c6697296c5845a18ef67320c1302511cf4412166dfd3837cbde880d18d6ca14a7f5266cf07536bdcb19322&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_23", "Checksum": "f1922a7d522c7e91ad90f78baf9b4ba4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.04.2021 F 2020 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:37", "Checksum": "a22273528201173c758ce012b60323bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.04.2021 F 2020 23\nRegeste:\nKindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutz\n\n5.2 Ebenfalls in formeller Hinsicht wirft der Beschwerdeführer der KESB eine\nVerletzung der Begründungspflicht, eine Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes\nbzw. eine ungenügende Sachverhaltsabklärung im Sinne von Art. 446 ZGB, eine\nVerletzung des rechtlichen Gehörs und eine Rechtsverweigerung vor. Zur Begründung\nmacht er im Wesentlichen geltend, die KESB habe sich im angefochtenen Entscheid\nweder mit dem von der Beiständin in ihrem Schreiben vom 28. Februar 2018 erwähnten\nLoyalitätskonflikt von E.________ noch mit ihrem Antrag betreffend Anordnung einer\npsychologischen Therapie für ihn auseinandergesetzt. Insbesondere hätte die KESB\nfesthalten müssen, dass die Gutheissung des Antrags der Beiständin dem\nBeziehungsaufbau von E.________ zum Beschwerdeführer hätte dienen sollen.\n\nDem Beschwerdeführer ist entgegen zu halten, dass es die KESB im angefochtenen\nEntscheid offenliess, ob tatsächlich von einem Loyalitätskonflikt auszugehen ist. Sie\nverneinte nämlich unter Verweis auf die von ihr angeordneten Abklärungen sowohl eine\nGefährdung des Wohls von E.________ als auch die Notwendigkeit einer therapeutischen\nBegleitung und begründete ihre Beurteilung. Zudem würde es dem Wohl von E.________\nwidersprechen, wenn seine Aussagen, die Beistandschaft belaste ihn und er möchte\nseinen Vater nicht mehr sehen (eine Aussage, die er konstant wiederhole), nicht ernst\ngenommen würden (vgl. E. 3 des angefochtenen Entscheids). Die KESB legte eingehend\ndar, dass und aus welchen Gründen der von E.________ immer wieder konsequent\ngeäusserte Wille zu respektieren sei. Es ist nicht ersichtlich und wird vom\nBeschwerdeführer auch nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, inwiefern diese\nAusführungen der KESB im angefochtenen Entscheid eine Verletzung der\nBegründungspflicht, eine Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. eine\nungenügende Sachverhaltsabklärung im Sinne von Art. 446 ZGB, eine Verletzung des\nrechtlichen Gehörs und eine Rechtsverweigerung darstellen sollten. Die Rüge des\nBeschwerdeführers erweist sich daher als unbegründet.\n\n6. In Nachachtung von Art. 313 Abs. 1 ZGB hat die KESB bestehende Kindesschutzmassnahmen der neuen Lage anzupassen, wenn sich die Verhältnisse verändern. Um die\nBeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und die Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3\nZGB an die Kindseltern aufrecht zu erhalten, muss daher nach wie vor eine Gefährdung\ndes Wohls von E.________ zu bejahen sein, was im Folgenden zu prüfen ist.\n\nUrteil F 2020 23\n17\n\n6.1 Um Klarheit darüber zu bekommen, ob für die Wahrung des Wohls von\nE.________ die Aufrechterhaltung der bestehenden Schutzmassnahmen notwendig ist\noder nicht, erteilte die KESB den Unterstützenden Diensten (KESUD) einen\nentsprechenden Abklärungsauftrag. Die Ergebnisse dieser Abklärungen sind im\nAbklärungsbericht Kinder vom 20. Januar 2020 (KESB-act. 5.23) enthalten. In diesem\nZusammenhang bringt der Beschwerdeführer verschiedene Rügen gegen den Bericht vor\nund kritisiert zudem, die KESB habe einzig auf diesen abgestellt. Da die KESB im\nangefochtenen Entscheid – abgesehen vom Abklärungsbericht – unter anderem die\nAussagen der Beiständin, den Arztbericht von Dr. K.________ vom 19. Juni 2019, die\nSchulzeugnisse von E.________ der 6. Primarklasse und die bei den Anhörungen des\nBeschwerdeführers, der Kindsmutter und von E.________ gemachten Äusserungen\ngewürdigt und in ihre Beurteilung miteinbezogen hat, trifft es nicht zu, dass die KESB\neinzig auf den Abklärungsbericht abgestellt hätte. Im Folgenden ist auf die vom\nBeschwerdeführer gegen den Abklärungsbericht geltend gemachten Rügen einzugehen.\n\nVorab bemängelt er, der Abklärungsbericht Kinder entspreche nicht der \"gängigen\nMethode\". Was er konkret damit meint, legt er nicht schlüssig und nachvollziehbar dar,\nsodass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Des Weiteren legt der\nBeschwerdeführer dar, der Abklärungsbericht setze sich nicht mit dem Abklärungsauftrag\nder KESB auseinander. Allerdings geht der Bericht auf die aktuelle Lebenssituation von\nE.________ ein, insbesondere auch auf seine gesundheitliche (mit Einholung eines\naktuellen ärztlichen Berichts) und schulische Entwicklung. Er beschreibt die aktuelle\nSituation betreffend die persönlichen Kontakte und den Informationsaustausch zwischen\nE.________ und seinem Vater. Abschliessend enthält der Abklärungsbericht eine\nEmpfehlung, womit er sich entgegen der anderslautenden Rüge des Beschwerdeführers\nmit dem erteilten Auftrag auseinandersetzt (vgl. dazu S. 6 des Abklärungsberichts und\nSchreiben der KESB vom 7. März 2019; KESB-act. 1.133). Soweit der Beschwerdeführer\nrügt, dass der Abklärungsbericht mit keinem Wort den von der Beiständin angesprochenen\nLoyalitätskonflikt von E.________ erwähne, ist diese Rüge aktenwidrig. Beispielsweise\ngeht der Bericht auf Seite 13 auf diese Thematik ein. Entgegen dem Vorwurf des\nBeschwerdeführers berücksichtigt der Bericht den Umstand, dass in der Vergangenheit\nBesuche zwischen dem Beschwerdeführer und E.________ stattgefunden haben (vgl.\nbeispielsweise S. 3 des Berichts).\n\nUrteil F 2020 23\n18\n\n"}