{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-04-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-23_2021-04-16.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_23_5725904a692227324825c1f1a293ecde58aaab7481c6697296c5845a18ef67320c1302511cf4412166dfd3837cbde880d18d6ca14a7f5266cf07536bdcb19322?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde58aaab7481c6697296c5845a18ef67320c1302511cf4412166dfd3837cbde880d18d6ca14a7f5266cf07536bdcb19322&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_23", "Checksum": "f1922a7d522c7e91ad90f78baf9b4ba4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.04.2021 F 2020 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:37", "Checksum": "a22273528201173c758ce012b60323bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.04.2021 F 2020 23\nRegeste:\nKindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutz\n\nspiele dabei keine Rolle, ob und wie sich die Kindsmutter gegenüber E.________ über\nden Beschwerdeführer äussere. Ein Kind in einer solchen Situation fühle sich unbewusst\ngegenüber der Mutter verpflichtet, möchte sie nicht traurig sehen, ihre Zuneigung nicht\nverlieren. Entwicklungspsychologisch betrachtet, trage der Kontakt zu Vater und Mutter\nwesentlich zu einer gesunden psychischen Entwicklung eines Kindes bei. Für E.________\nwäre es wichtig, auch zum Vater eine unbeschwerte Beziehung aufbauen und pflegen zu\nkönnen. E.________ solle seinen Loyalitätskonflikt nicht alleine bewältigen müssen. Eine\nTherapie bei einer psychologischen Fachperson könnte ihn in seiner schwierigen Situation\nunterstützen. Ziel sollte dabei sein, E.________ im Umgang mit der\nBesuchsrechtssituation zu stärken und eine Beziehung zum Vater aufbauen zu können\n(KESB-act. 1.124).\n\n4.2 In seinem Bericht vom 19. Juni 2019 führte Dr. med. K.________, Facharzt FMH\nfür Allgemeinmedizin, aus, E.________ sei gesund und altersentsprechend entwickelt. Er\nwirke offen, fröhlich und intelligent. Er könne adäquat Auskunft geben, wirke zugetan und\nzufrieden. Sein Ernährungszustand sei gut. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine\npsychische Belastungssituation, insbesondere komme er gut mit in der Schule und auch\nseine sozialen Kontakte seien erfüllend. In seiner Familie sei er voll integriert (KESBact. 1.146).\n\n4.3 Im \"Abklärungsbericht Kinder\" der KESUD vom 20. Januar 2020 empfahl\nM.________, Sozialarbeiterin Abklärungen, die Aufhebung der bestehenden\nBeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und der Weisung gemäss Art. 307\nAbs. 3 ZGB. E.________ habe ihr gegenüber angegeben, wenn er Kontakt zu seinem\nVater wolle, dann könne er mit diesem ja Kontakt aufnehmen. Er habe dessen Adresse\nund Telefonnummer. Es sei sein Wunsch, dass er nun zum letzten Mal zu einem\nGespräch habe kommen müssen. Sowohl die von der Beiständin erhaltenen Informationen\nder Primarschule wie auch die von der Mutter eingereichten Zeugnisse der sechsten\nPrimarschulklasse liessen auf eine normale schulische Situation schliessen mit guten bis\nsehr guten schulischen Leistungen von E.________. Er habe im August 2019 an die\nOberstufe gewechselt. Aufgrund der kurzen Zeitspanne des Besuchs der Oberstufe seien\ndort keine Informationen eingeholt worden. Das Arztzeugnis von Dr. K.________ vom\n19. Juni 2019 bestätige, dass E.________ gesund und altersentsprechend entwickelt sei.\nIm Fall von E.________ sei zu prüfen gewesen, ob aufgrund der Einschränkungen in den\nKontakten zum Vater eine erhebliche Einschränkung in der Erfüllung emotionaler\nBedürfnisse vorliege. Auf den Willen von E.________ sei angesichts seines Alters\n\nUrteil F 2020 23\n15\n\nzwingend Rücksicht zu nehmen. Er habe nachdrücklich und konstant wiederholt, dass er\nsich nicht in seinen Rechten beschnitten, sondern sich durch die bestehende\nBeistandschaft belastet sehe. Er wünsche, nicht weiter durch die Beistandschaft zur\nRegelung des persönlichen Verkehrs \"bestraft\" zu werden. Besuchsrechtskonflikte seien\nmit rechtlichen Mitteln allein nicht zu lösen. Eine Besuchsrechtsbeistandschaft dürfe nur\nangeordnet werden, wenn keine mildere Massnahme möglich sei. Ausserdem müsse die\nAussicht bestehen, dass der Beistand nützliche Beiträge zum Erreichen dieses Ziels\nleisten könne. Wenn mit der Beistandschaft keine Verbesserung erreicht werden könne,\nsei die Massnahme nicht geeignet und damit nicht verhältnismässig und müsse\naufgehoben respektive dürfe nicht angeordnet werden (BGer 5A_732/2014). Aufgrund\nseines Alters und der Konstanz und Nachdrücklichkeit der Willensäusserung von\nE.________ müsse seine Willensbekundung hoch gewichtet werden. Die von ihm\ngeäusserte Belastung durch die Beistandschaft müsse aufgrund der obigen Ausführungen\nernst genommen werden. In den vergangenen Jahren hätten auch durch Anpassungen\nder Aufgaben der Beistandsperson keine nützlichen Verbesserungen erzielt werden\nkönnen (BF-act. 3).\n\n4.4 In ihrer E-Mail vom 21. April 2020 an die KESB führte die Beiständin D.________\naus, sie stehe seit über zwei Jahren mit keinem der Beteiligten mehr in Kontakt. In dieser\nZeit sei sie zum Schluss gekommen, auch mit zusätzlichen Massnahmen oder Weisungen\nkönne keine Verbesserung für die Kontakte zwischen Vater und Sohn erreicht werden.\nAus diesem Grund befürworte sie eine Aufhebung der Beistandschaft. Seit ihrer letzten\nBerichterstattung habe sich an der Gesamtsituation nichts verändert und es hätten keine\nKontakte stattgefunden. Es wäre daher zweckmässig, bei einer allfälligen Aufhebung der\nMassnahme auf einen Schlussbericht der Beiständin zu verzichten (KESB-act. 1.163).\n\n5.\n5.1 In formeller Hinsicht beantragte E.________ in seiner Eingabe vom 19. Juli 2020\ndie Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von lic. iur.\nL.________. Am 6. August 2020 teilte ihm das Gericht mit, angesichts seiner\nMinderjährigkeit gehe es davon aus, dass er eine Kindervertretung im Sinne von\nArt. 314abis ZGB beantragen möchte. Die Bestellung einer solchen sei jedoch nach Ansicht\ndes Gerichts nicht nötig (vgl. zur Begründung lit. G vorstehend) und der Einfachheit halber\nverzichte es derzeit auf eine formelle Behandlung seines Gesuchs. Falls er an seinem\nAntrag um Bestellung einer Vertretung im Sinne von Art. 314abis ZGB indessen festhalten\nwolle, würde das Gericht eine formelle und anfechtbare Verfügung erlassen. Am\n\nUrteil F 2020 23\n16\n\n4. September 2020 verzichtete er diesen Antrag, sodass sich Weiterungen dazu\nerübrigen.\n\n"}