{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-04-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-23_2021-04-16.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_23_5725904a692227324825c1f1a293ecde58aaab7481c6697296c5845a18ef67320c1302511cf4412166dfd3837cbde880d18d6ca14a7f5266cf07536bdcb19322?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde58aaab7481c6697296c5845a18ef67320c1302511cf4412166dfd3837cbde880d18d6ca14a7f5266cf07536bdcb19322&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_23", "Checksum": "f1922a7d522c7e91ad90f78baf9b4ba4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.04.2021 F 2020 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:37", "Checksum": "a22273528201173c758ce012b60323bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.04.2021 F 2020 23\nRegeste:\nKindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutz\n\nSyndrom (PAS) des amerikanischen Kinderpsychiaters Gardner, welche davon ausgeht,\ndass in den meisten Fällen, in denen das Kind den Kontakt verweigert, eine Beeinflussung\ndurch den obhutsberechtigten Elternteil vorliege und deshalb das Besuchsrecht gegen den\nWillen des Kindes durchgesetzt werden müsse. Die Theorie konnte nie wissenschaftlich\nerhärtet werden (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Basler Kommentar,\nZivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 273 N 11 mit zahlreichen Hinweisen). Die\nScheidungsforschung macht deutlich, dass gerichtlich verordnete Besuche, über die das\nKind nicht mitbestimmen kann, auf Dauer negative Auswirkungen auf die Beziehung\nzwischen Kind und Vater haben, und dass in den meisten Fällen eine Parteinahme für die\nMutter gegen den Vater vom Kind selbst spätestens in der mittleren Adoleszenz\naufgegeben wird. Unter Kindeswohlgesichtspunkten sind deshalb unter Fachleuten der\nKinderpsychologie und -psychiatrie bei völliger, länger anhaltender Kontaktverweigerung\ndurch das Kind auch so genannte \"Erinnerungskontakte\", bei denen sich das Kind/der\nJugendliche und der umgangsberechtigte Elternteil z.B. viermal jährlich bei einer\nbehördlichen Drittperson (meist dem Beistand) treffen, umstritten (Schwenzer/ Cottier,\na.a.O., Art. 273 N 11).\n\n3. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für\nAbhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten\nMassnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Massnahmen können mit\nErmahnungen oder Weisungen an die betroffenen Eltern oder das Kind verbunden werden\n(vgl. Art. 307 Abs. 3 ZGB) mit dem Inhalt, etwas zu unterlassen oder zu tun z.B. durch\nTeilnahme an einer Therapie. Wo Beratung, Mahnung oder Weisungen als mildeste Massnahmen nicht ausreichen (Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,\n6. Aufl. 2018, Art. 307 N 2), kann darüber hinaus für das Kind ein Beistand eingesetzt\nwerden, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308\nZGB). Dem Beistand kann namentlich die Überwachung des persönlichen Verkehrs\nübertragen werden (Art. 308 Abs. 2 ZGB) mit den Aufgaben, in Konflikten zu vermitteln,\nSpannungen abzubauen, negative Beeinflussungen aufzufangen etc. Die Anordnung einer\nMassnahme setzt kein Verschulden der Eltern voraus und ist auch nicht Sanktion, sondern\nhat als einziges Ziel, trotz der Gefährdungslage das Wohl des Kindes zu bewahren oder\nwiederherzustellen. Folgende Grundsätze des Kindesschutzes, welche letztlich alle das\nVerhältnismässigkeitsprinzip konkretisieren, müssen beachtet werden: Alle\nKindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität) und es ist immer die\nmildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll\nelterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; vgl. zum\n\nUrteil F 2020 23\n13\n\nGanzen: Breitschmid, a.a.O., Art. 307 N 4 ff.). Ein behördliches Eingreifen rechtfertigt sich\nnicht erst dann, wenn das Wohl des Kindes bereits schwer gefährdet ist, sondern im Sinne\neiner Prävention schon dann, wenn es zwar noch nicht stark beeinträchtigt, aber durch\ndas absehbare Verhalten der verantwortlichen Eltern als gefährdet erscheint. Im Bereich\nder Kindesschutzmassnahmen im Besonderen bestimmt Art. 313 Abs. 1 ZGB, dass diese\nzum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen sind, wenn sich die Verhältnisse\nverändern. Zuständig ist dafür die anordnende Behörde, welche im Rahmen laufender\nÜberwachung der\neigenen Tätigkeit bzw. der beigezogenen Hilfspersonen die (weitere) Eignung der\nMassnahmen zu prüfen hat.\n\n4. Im angefochtenen Entscheid Nr. 2020/0545 vom 12. Mai 2020 hob die KESB\ngestützt auf Art. 313 Abs. 1 ZGB die für E.________ bestehenden\nKindesschutzmassnahmen (Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und die\nWeisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB an die Kindseltern) auf, entliess die Beiständin\nD.________ mit Wirkung per 12. Mai 2020 aus ihrem Amt und verzichtete auf die\nEinholung eines Schlussberichts der Beiständin. Umstritten und zu prüfen ist im\nvorliegenden Verfahren, ob die KESB zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Wohl\nvon E.________ die Aufhebung der erwähnten Schutzmassnahmen verlangt. Aus den\nAkten ergibt sich im Wesentlichen das Folgende:\n\n4.1 In ihrem Bericht vom 28. Februar 2018 an die KESB beantragte die Beiständin\nD.________, es sei für E.________ zur Resilienzförderung im Umgang mit der\nBesuchsrechtssituation und Unterstützung beim Aufbau einer Beziehung zum Vater eine\npsychologische Therapie anzuordnen. Des Weiteren beantragte sie den Erlass einer\nWeisung an die Kindsmutter, mindestens einmal monatlich Therapiesitzungen zwischen\nE.________ und der entsprechenden Fachperson abzumachen und dafür zu sorgen, dass\ndie Termine eingehalten würden. E.________ sei bei der Trennung der Eltern erst ca. vier\nJahre alt gewesen und habe seinen Vater danach für lange Zeit nicht mehr gesehen und\nwenn, habe nie eine Regelmässigkeit entstehen können resp. sei es wiederholt zu\ngrösseren zeitlichen Abständen gekommen. Dies habe den Aufbau einer tragfähigen\nBeziehung zwischen E.________ und dem Beschwerdeführer verunmöglicht. Fotos von\nden wenigen Unternehmungen mit dem Vater zeigten einen entspannten fröhlichen\nJungen. Dies lasse den Schluss zu, dass E.________ den Vater nicht wirklich ablehne. Da\nE.________ eine enge Beziehung zu seiner Mutter habe, die ihrem Ex-Partner kritisch\ngegenüberstehe, befinde sich E.________ in einem tiefgreifenden Loyalitätskonflikt. Es\n\nUrteil F 2020 23\n14\n\n"}