{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-04-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-23_2021-04-16.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_23_5725904a692227324825c1f1a293ecde58aaab7481c6697296c5845a18ef67320c1302511cf4412166dfd3837cbde880d18d6ca14a7f5266cf07536bdcb19322?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde58aaab7481c6697296c5845a18ef67320c1302511cf4412166dfd3837cbde880d18d6ca14a7f5266cf07536bdcb19322&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_23", "Checksum": "f1922a7d522c7e91ad90f78baf9b4ba4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.04.2021 F 2020 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:37", "Checksum": "a22273528201173c758ce012b60323bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.04.2021 F 2020 23\nRegeste:\nKindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutz\n\nE.________ als betroffenes Kind hat seinen gesetzlichen Wohnsitz bei seiner Mutter in\nF.________. Angefochten ist der Entscheid Nr. 2020/0545 der Kindes- und\nErwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) vom 12. Mai 2020, weshalb das\nVerwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich\nzuständig ist. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und\ndemnach zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Der angefochtene Entscheid vom 12. Mai\n2020 wurde am 14. Mai 2020 versandt und ging bei der Rechtsvertreterin des\nBeschwerdeführers frühestens am 15. Mai 2020 ein, sodass die Beschwerdefrist\nfrühestens am Sonntag, 14. Juni 2020, endete und die der Post am darauf folgenden\nMontag, 15. Juni 2020, übergebene Beschwerdeschrift gestützt auf § 10 Abs. 3 VRG\ndaher rechtzeitig eingereicht worden ist. Sie entspricht auch den übrigen formellen\nVoraussetzungen, weshalb sie vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist. Die Beurteilung\nerfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des\nVerwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).\n\n2. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut\nnicht zusteht, und das unmündige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen\npersönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in\nerster Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine\nAusgestaltung das Kindeswohl ist, welches anhand der Umstände des konkreten\nEinzelfalles zu beurteilen ist (BGE 122 III 229 E. 3a/bb, BGE 122 III 404 E. 3b, BGE 131 III\n209 E. 5). Es besteht somit kein Recht auf persönlichen Verkehr unabhängig von der\nkonkreten Situation bzw. entgegen dem Kindeswohl; vielmehr ist diesfalls das Recht auf\n\nUrteil F 2020 23\n11\n\npersönlichen Verkehr zu verweigern bzw. zu entziehen (Art. 274 Abs. 2 ZGB; BGer\n5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4).\n\nVon herausragender Bedeutung für die Regelung des Besuchsrechts ist der Wille des\nKindes (BGE 124 III 90 E. 3a). Im Entscheid betreffend persönliche Kontakte ist der\ngeäusserte Kindeswille zu berücksichtigen und bei älteren Kindern ist er ein\nmassgebliches Kriterium bei der Festsetzung des Besuchsrechts (BGer 5A_716/2010 vom\n23. Februar 2011 E. 4; BGer 5C.250/2005 vom 3. Januar 2006 E. 3.2.1). Konkret ist bei\nder Berücksichtigung des Willens des Kindes zunächst dessen Alter bzw. dessen\nFähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr\nanzunehmen ist (BGer 5A_92/2009 vom 22. April 2009 E. 5.1; BGer 5A_107/2007 vom\n16. November 2007 E. 3.2), sodann aber auch das Aussageverhalten und namentlich die\nKonstanz des geäusserten Willens zentral. Je konstanter die Willenskundgebungen\nvorgebracht werden und je mehr sie mit nachvollziehbaren und auf das Kindeswohl\nzielenden Argumenten unterlegt sind, desto stärker können sie bei der Urteilsfindung\ngewichtet werden (BGer 5A_619/2007 vom 25. Februar 2008 E. 8.1; BGE 124 III 90 E. 3;\nBGE 122 III 401 E. 2b), freilich stets als eines von mehreren und nicht als einziges\nKriterium; andernfalls würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl\nsich die beiden Elemente durchaus widersprechen können, und wäre im Übrigen\nErpressungsversuchen (z.B. Besuche nur gegen Geschenke oder Sondervorteile) Tür und\nTor geöffnet. Bei älteren Kindern rückt ein konstant und nachdrücklich geäusserter Wille\nfreilich in den Vordergrund (vgl. BGE 122 III 401 E. 2d; BGer 5A_107/2007 vom 16.\nNovember 2007 E. 3.2; BGer 5A_719/ 2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4).\n\nDer Kindeswille ist nicht nur bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts im Einzelnen zu\nberücksichtigen, sondern vor allem auch bei der Frage, ob überhaupt Besuche stattfinden\nsollen. Lehnt das Kind Kontakte ab, verlangt das für die Persönlichkeitsentwicklung\nzentrale Interesse des Aufbaus und Erhalts einer Beziehung zu beiden Elternteilen, dass\ndas Gericht oder die Behörde mit geeigneten Massnahmen um Verbesserung der\nRahmenbedingungen der Besuche bemüht ist, um so dem Kind die Zustimmung zu\nermöglichen. Lehnt jedoch ein urteilsfähiges Kind den Umgang kategorisch ab, so ist\ndieser aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen, weil ein gegen den starken\nWiderstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im\nAllgemeinen ebenso unvereinbar ist wie mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes (BGer\n5A_745/2015 und 5A_755/ 2015 vom 15. Juni 2016 E.; BGer 5A_459/2015 vom\n13. August 2015 E. 3). Abzulehnen ist dagegen die Theorie des Parental Alienation\n\nUrteil F 2020 23\n12\n\n"}