{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-04-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-23_2021-04-16.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_23_5725904a692227324825c1f1a293ecde58aaab7481c6697296c5845a18ef67320c1302511cf4412166dfd3837cbde880d18d6ca14a7f5266cf07536bdcb19322?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde58aaab7481c6697296c5845a18ef67320c1302511cf4412166dfd3837cbde880d18d6ca14a7f5266cf07536bdcb19322&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_23", "Checksum": "f1922a7d522c7e91ad90f78baf9b4ba4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.04.2021 F 2020 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:37", "Checksum": "a22273528201173c758ce012b60323bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.04.2021 F 2020 23\nRegeste:\nKindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutz\n\nD. Mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2020 beantragte die KESB die Abweisung der\nBeschwerdeanträge eins bis drei und führte zur Begründung aus, bei der Berücksichtigung\ndes Kindeswillens sei vor allem das Alter des Kindes bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer\nWillensbildung zu berücksichtigen. Vom Vorliegen dieser Fähigkeit sei ungefähr ab dem\n12. Altersjahr auszugehen. E.________ habe angegeben, keinen Kontakt zu seinem Vater\nzu wollen. Aufgrund seines Alters (am 9. Oktober 2020 werde er 14 Jahre alt) und der\nKonstanz und Nachdrücklichkeit der Willensäusserung von E.________ müsse seine\nWillensbekundung hoch gewichtet werden. Die von ihm geäusserte Belastung durch die\nBeistandschaft müsse aufgrund der obigen Ausführungen ernstgenommen werden. In den\nvergangenen Jahren hätten auch durch Anpassungen der Aufgabe der Beistandspersonen\nkeine nützlichen Verbesserungen erzielt werden können. Es sei nicht Aufgabe der\nKindesschutzbehörde, ein Kind gegen seinen Willen zu zwingen, eine Beziehung zum\nVater zu pflegen, wenn es dies nicht möchte. Ganz konkret wäre dieser Zwang nur mit\neinem Polizeieinsatz durchzusetzen. Das erscheine kein adäquates Mittel zu sein, um\ndem Bedürfnis des Vaters, sein Kind zu sehen, Nachdruck zu verleihen. Zudem eigne sich\ndie Massnahme auch nicht, um die vorliegenden Konflikte auf der Elternebene im Sinne\ndes Wohls von E.________ zu lösen.\n\nE. E.________ führte in seiner Eingabe vom 19. Juli 2020 aus, der\nBeschwerdeführer stelle falsche Behauptungen auf. Es treffe nicht zu, dass er sich in\neinem Loyalitätskonflikt befinde. Sein Vater habe ihn sehr enttäuscht und respektiere\nnicht, dass er in Ruhe gelassen werden wolle. Er beantrage die Gewährung einer\nunentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von lic. iur. L.________. Er brauche keine\nBeistandsperson, die ihm bei der Kontaktaufnahme zu seinem Vater helfe. Dafür sei er alt\ngenug.\n\nF. Mit Eingabe vom 14. Juli 2020 beantragte die Kindsmutter die Abweisung der\nBeschwerde.\n\nG. Mit Schreiben vom 6. August 2020 nahm das Verwaltungsgericht Bezug auf die\nEingabe von E.________ vom 19. Juli 2020, worin er die Gewährung einer unentgeltlichen\nRechtsbeiständin in der Person von L.________, beantragt hatte. Das Gericht führte aus,\nangesichts seiner Minderjährigkeit gehe es davon aus, dass er eine Kindervertretung im\n\nUrteil F 2020 23\n9\n\nSinne von Art. 314abis ZGB beantragen möchte, welche mildere Voraussetzungen\naufweise als die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Eine wesentliche Voraussetzung\nder Bestellung einer Kindesvertretung im Sinne von Art. 314abis ZGB stelle die\nNotwendigkeit einer solchen dar (Abs. 1). Diese werde von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere dann bejaht, wenn die Vertretung dem Gericht eine zusätzliche\nUnterstützung oder Entscheidungshilfe bei der Beantwortung der sich stellenden\nRechtsfragen bieten könne; sie solle gegenüber dem Gericht den Kindeswillen zum\nAusdruck bringen und über die konkrete Situation des Kindes (Wohnsituation, Gesundheit,\nSituation in der Schule etc.) Auskunft geben (Urteil des Bundesgerichts 5A_400/2015 vom\n25. Februar 2016 E. 2.3). Den umfangreichen Akten und den Rechtsschriften lasse sich\nsowohl sein Wille betreffend Aufhebung der Beistandschaft als auch seine konkrete\nSituation betreffend Wohnen, Gesundheit und Schule hinlänglich und detailliert\nentnehmen. Es sei daher nicht ersichtlich, welchen zusätzlichen Erkenntnisgewinn eine\nVertretung im Sinne von Art. 314abis ZGB für das Gericht bringen könnte. Aus diesem\nGrund erachte das Verwaltungsgericht die Bestellung einer solchen als nicht notwendig.\nDer Einfachheit halber teile das Gericht seine Ansicht im vorliegenden Brief mit und\nverzichte derzeit auf eine formelle Behandlung seines Gesuchs. Sollte er an seinem\nAntrag um Bestellung einer Vertretung im Sinne von Art. 314abis ZGB indessen festhalten\nwollen, werde er aufgefordert, dies bis 7. September 2020 mitzuteilen. Diesfalls würde das\nGericht eine formelle und anfechtbare Verfügung erlassen.\n\nH. Am 4. September 2020 teilte E.________ dem Gericht mit, er poche nicht auf sein\nRecht, wenn er ohne Anwalt zu seinem Recht komme.\n\nI. Mit Replik vom 17. September 2020 bzw. Duplik vom 10. Oktober 2020 hielten der\nBeschwerdeführer und die Kindsmutter an ihren Anträgen und deren Begründung fest. Auf\nihre Ausführungen ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gemäss Art. 450 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) i.V.m.\n§ 58 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für\nden Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und\n\nUrteil F 2020 23\n10\n\nErwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die\nBeschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1\nZGB). Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz des\nKindes (Art. 315 Abs. 1 ZGB; § 58 Abs. 2 EG ZGB). Das Verwaltungsgericht verfügt über\nvolle Kognition, also auch über die Ermessenskontrolle (vgl. Art. 450a ZGB). Für das\nVerfahren vor Verwaltungsgericht gelten die neuen Bestimmungen in den Art. 450 ff. ZGB.\nIm Übrigen sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen\nZivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes\nbestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des\nEG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das\nVerwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; BGS 162.1) anwendbar.\n\n"}