{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-04-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-23_2021-04-16.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_23_5725904a692227324825c1f1a293ecde58aaab7481c6697296c5845a18ef67320c1302511cf4412166dfd3837cbde880d18d6ca14a7f5266cf07536bdcb19322?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde58aaab7481c6697296c5845a18ef67320c1302511cf4412166dfd3837cbde880d18d6ca14a7f5266cf07536bdcb19322&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_23", "Checksum": "f1922a7d522c7e91ad90f78baf9b4ba4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.04.2021 F 2020 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:37", "Checksum": "a22273528201173c758ce012b60323bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.04.2021 F 2020 23\nRegeste:\nKindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutz\n\nl) Mit den Entscheiden Nr. 2019/0163 vom 12. Februar 2019 und Nr. 2019/0510 vom\n30. April 2019 genehmigte die KESB den von der Beiständin D.________ erstatteten\nBericht für die Betreuung vom 1. September 2016 bis 31. August 2018 für E.________\nund wies darauf hin, dass die Anträge der Beiständin vom 28. Februar 2018 in einem\nseparaten Verfahren behandelt würden (KESB-act. 2.19 und 2.20).\n\nm) Am 7. März 2019 wurde der Abklärungsdienst der KESB (KESUD) beauftragt, die\nSituation von E.________ zu klären. Am 20. Januar 2020 wurde der Bericht mit der\nEmpfehlung erstellt, die Kindesschutzmassnahmen seien aufzuheben (KESB-act. 5.23).\n\nn) Am 11. März 2020 fand eine Anhörung (Rechtliches Gehör) mit der Kindsmutter\ngestützt auf Art. 447 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB statt.\n\no) Der Kindsvater nahm mit Schreiben vom 30. März 2020 gemäss Art. 447 Abs. 1\nZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB Stellung und erklärte sich mit dem Vorgehen\nder Kindesschutzbehörde Zug nicht einverstanden.\n\np) Mit Schreiben vom 3. Mai 2020 verzichtete E.________ auf das rechtliche Gehör.\n\nq) Mit Entscheid Nr. 2020/0545 vom 12. Mai 2020 hob die KESB gestützt auf Art. 313\nAbs. 1 ZGB die für E.________ bestehenden Kindesschutzmassnahmen (Beistandschaft\ngemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB an die\nKindseltern) auf. Die KESB entliess die Beiständin D.________ mit Wirkung per 12. Mai\n2020 aus ihrem Amt und verzichtete auf die Einholung ihres Schlussberichts. Zur\nBegründung verwies die KESB auf den Abklärungsbericht der KESUD vom 20. Januar\n2020, woraus sich eine normale schulische Situation mit guten bis sehr guten schulischen\n\nUrteil F 2020 23\n7\n\nLeistungen von E.________ ergebe. Des Weiteren bestätige das Arztzeugnis von Dr.\nmed. K.________ vom 19. Juni 2020, dass E.________ gesund und altersentsprechend\nentwickelt sei. Hinweise auf die Notwendigkeit einer therapeutischen Begleitung für\nE.________ würden sich nicht finden. Da E.________ aktuell 13½ Jahre alt sei, müsse auf\nseinen Willen und auf von ihm geäusserte Wünsche zwingend Rücksicht genommen\nwerden. Es sei einfach seine Entscheidung, dass er keinen Kontakt zu seinem Vater wolle.\nEr habe gegenüber der KESB ausgeführt, da er über die Adresse und Telefonnummer\nseines Vaters verfüge, könne er den Kontakt aufnehmen, wenn er dies möchte. Er wolle\nkeine Beiständin mehr und habe Mühe damit, dass etwas zu seiner Unterstützung\nangeordnet bleiben müsse, was ihn belaste und verärgere. Angesichts seines Alters und\nder Konstanz und Nachdrücklichkeit der Willensäusserung von E.________ müsse seine\nWillensbekundung hoch gewichtet werden. Die von ihm geäusserte Belastung durch die\nBeistandschaft müsse ernst genommen werden. In den vergangenen Jahren hätten auch\ndurch Anpassungen der Aufgaben der Beiständin keine nützlichen Verbesserungen erzielt\nwerden können, weshalb die Massnahmen aufzuheben seien (BF-act. 2).\n\nB. Mit Beschwerde vom 15. Juni 2020 an das Verwaltungsgericht liess A.________\ndie vollumfängliche Aufhebung des KESB-Entscheids Nr. 2020/0545 vom 12. Mai 2020\nbeantragen. Eventualiter sei der KESB-Entscheid vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung (inkl. korrekte Sachverhaltsfeststellung) an die KESB zurückzuweisen; alles\nunter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der KESB, eventualiter\nder Staatskasse. Zur Begründung liess er im Wesentlichen darlegen, die KESB hätte sich\nnicht auf den unvollständigen und einseitigen Abklärungsbericht vom 20. Januar 2020 stützen dürfen. Sie habe damit gegen die korrekte Anwendung von Art. 446 ZGB verstossen.\nDer vorliegende Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich erstellt und hätte damit nicht als\nGrundlage des vorinstanzlichen Entscheids dienen dürfen. Die Beibehaltung der\nBeistandschaft sei zwingend erforderlich, damit auch bei einem längeren Unterbruch\nwiederum mit der Wiederaufnahme des Besuchsrechts gerechnet werden könne (wie die\nVergangenheit aufgezeigt habe). Weiter habe die Beiständin deutlich gemacht, dass sie\nfür die Durchsetzung des Besuchsrechts auf therapeutische Hilfe für E.________\nangewiesen sei. Mit dem Erhalt der Beistandschaft werde sichergestellt, dass sich eine\nneutrale Person für die Bedürfnisse von E.________ und für dessen Unterstützung\neinsetze und das Handeln der Kindsmutter kritisch in Frage stelle. Nur so werde es\nmöglich sein, dass E.________ sich gesund und emotional ausgeglichen entwickeln\nkönne.\n\nUrteil F 2020 23\n8\n\nC. Mit Eingabe vom 18. Juni 2020 verzichtete die Beiständin D.________ auf die\nEinreichung einer Vernehmlassung.\n\n"}