{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-04-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-23_2021-04-16.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_23_5725904a692227324825c1f1a293ecde58aaab7481c6697296c5845a18ef67320c1302511cf4412166dfd3837cbde880d18d6ca14a7f5266cf07536bdcb19322?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde58aaab7481c6697296c5845a18ef67320c1302511cf4412166dfd3837cbde880d18d6ca14a7f5266cf07536bdcb19322&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_23", "Checksum": "f1922a7d522c7e91ad90f78baf9b4ba4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.04.2021 F 2020 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:37", "Checksum": "a22273528201173c758ce012b60323bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.04.2021 F 2020 23\nRegeste:\nKindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutz\n\nvom 29. Oktober 2012 und vom 9. April 2013 unverzüglich bzw. innert kurzer gerichtlich\nfestzusetzender Frist zu befinden. In der Folge eröffnete das Verwaltungsgericht das\nVerfahren F 2013 26.\n\nf) Am 14. Mai 2013 ernannte die KESB I.________, Fachstelle punkto Jugend und\nKind, rückwirkend ab 1. Februar 2013 zur neuen Beiständin für E.________ (KESBact. 2.12).\n\ng) In ihrem Bericht vom 12. August 2013 wies die Beiständin I.________ darauf hin,\ndass sich bisher sämtliche Bemühungen und Massnahmen in Bezug auf die Umsetzung\ndes angeordneten begleiteten Besuchsrechts als wirkungslos erwiesen hätten. Aufgrund\nder umfangreichen Vorakten und ihrer ersten Einschätzung sei die Kindsmutter ohne\nentsprechende Hilfe (psychologisch oder psychiatrisch) nicht in der Lage, ein stufenweises\naufbauendes Besuchsrecht zu gewährleisten, weil sie den Kontakt zwischen E.________\nund seinem Vater als Bedrohung empfinde. Sie beantrage daher die ersatzlose Aufhebung\nder Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB, eventualiter sei ein Gutachten zur\nErziehungsfähigkeit der Mutter in Auftrag zu geben.\n\nh) Mit Urteil F 2013 26 vom 29. August 2013 hiess das Verwaltungsgericht die\nBeschwerde des Kindsvaters vom 29. April 2013 insofern gut, als es die KESB anwies,\nohne weiteren Verzug, spätestens jedoch bis 30. September 2013 in der Sache bzw. über\ndie Anträge des Kindsvaters zu entscheiden.\n\ni) Mit Entscheid Nr. 2013/1055 vom 27. September 2013 wies die KESB den Antrag\nder Beiständin auf Aufhebung der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB für\nE.________ ab und ergänzte die Massnahme um eine Beistandschaft nach Art. 308\nAbs. 1 ZGB mit den folgenden Aufgaben:\n…\n3.\na. für den Kontakt- und Beziehungsaufbau zwischen E.________ und seinem Vater\nbesorgt zu sein,\nb. für die Umsetzung des angeordneten begleiteten Besuchsrechts zu sorgen,\ndieses zu überwachen und sich über den Verlauf der Besuchszeiten bei den\nzuständigen Fachpersonen zu erkundigen und mit den Eltern zu besprechen,\nc. dafür zu sorgen, dass ausserhalb der begleiteten Besuchstage ein regelmässiger\npersönlicher Kontakt zwischen E.________ und seinem Vater ermöglicht wird\n(schriftlich, telefonisch etc.),\n\nUrteil F 2020 23\n5\n\nd. die Kindseltern in Erziehungsfragen zu beraten und zu begleiten,\ne. insbesondere die Kindsmutter in der Frage des persönlichen Kontaktes zwischen\nE.________ und seinem Vater und deren Wichtigkeit für eine förderliche\nEntwicklung des Kindes beratend zu unterstützen und zu begleiten,\nf. sich bei Bedarf direkt bei Lehrpersonen sowie beim Kinderarzt über das Befinden\nund die Entwicklung von E.________ zu erkundigen.\n\nWeiter wies die KESB die Kindseltern gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB an, alles zu\nunterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtige oder die\nAufgabe der erziehenden Person erschwere (Art. 274 Abs. 1 ZGB). Die Anträge des\nKindsvaters zur Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB wies die KESB\nebenfalls ab (KESB-act. 2.14).\n\nj) Am 22. März 2016 beantragte die Beiständin I.________ bei der KESB die\nAufhebung der bestehenden Beistandschaft. Eventualiter sei die Weiterführung der\nBeistandschaft dahingehend anzupassen, dass die Beiständin mindestens dreimal jährlich\nmit E.________ ein Gespräch führen solle (KESB-act. 1.74).\n\nMit Entscheid Nr. 2016/1540 vom 8. November 2016 wies die KESB unter anderem den\nAntrag der Beiständin vom 22. März 2016 auf Aufhebung der Beistandschaft ab, ebenso\nihren Antrag, wonach die bestehende Beistandschaft dahingehend anzupassen sei, dass\ndie Beiständin mindestens dreimal jährlich mit E.________ ein Gespräch führen solle. Des\nWeiteren ernannte sie D.________ zur neuen Beiständin. Die Kindseltern wurden zudem\nangewiesen, an einer Mediation bei RA lic. iur. J.________ teilzunehmen mit dem Ziel, die\nKommunikation im Hinblick auf die Kinderbelange, insbesondere bezüglich des\npersönlichen Kontakts zwischen E.________ und seinem Vater, zu fördern und zu\nstabilisieren. Gegebenenfalls solle ein gemeinsamer Plan ausgearbeitet werden für die\nWiederaufnahme der persönlichen Kontakte zwischen E.________ und dem Kindsvater\n(KESB-act. 2.17).\n\nIn seinem Schreiben vom 19. Mai 2017 führte der Mediator RA J.________ aus, er\nempfehle, dass die Beiständin von E.________ die Eltern ermutigen und darin\nunterstützen solle, bilateral regelmässige Treffen festzulegen. Es sollte (vorerst) nicht\nE.________ überlassen werden, die Treffen direkt mit seinem Vater festzulegen. Die\nBeiständin sollte die Eltern dabei auch \"in die Pflicht\" nehmen dürfen (KESB-act. 1.108).\n\nUrteil F 2020 23\n6\n\nk) Am 28. Februar 2018 beantragte die Beiständin D.________ bei der KESB die\nAnordnung einer psychologischen Therapie für E.________ zur Resilienzförderung im\nUmgang mit der Besuchsrechtssituation und Unterstützung beim Aufbau einer Beziehung\nzum Vater. Ausserdem beantragte die Beiständin den Erlass einer Weisung an die\nKindsmutter, mindestens einmal monatlich Therapiesitzungen zwischen E.________ und\nder entsprechenden Fachperson abzumachen und dafür zu sorgen, dass die Termine\neingehalten würden. Die Beiständin begründete ihren Antrag mit den immer wieder von\nder Mutter angeführten psychosomatischen Beschwerden von E.________ und dem\nLoyalitätskonflikt, in dem er sich befinde (KESB-act. 1.124).\n\n"}