{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-04-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2020-23_2021-04-16.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2020_23_5725904a692227324825c1f1a293ecde58aaab7481c6697296c5845a18ef67320c1302511cf4412166dfd3837cbde880d18d6ca14a7f5266cf07536bdcb19322?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde58aaab7481c6697296c5845a18ef67320c1302511cf4412166dfd3837cbde880d18d6ca14a7f5266cf07536bdcb19322&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2020_23", "Checksum": "f1922a7d522c7e91ad90f78baf9b4ba4"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2020 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.04.2021 F 2020 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:37", "Checksum": "a22273528201173c758ce012b60323bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 16.04.2021 F 2020 23\nRegeste:\nKindesschutzrecht (Beistandschaft) | Kindesschutz\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker\nGerichtsschreiber: lic. iur. Albert Dormann\n\nU R T E I L vom 16. April 2021 [rechtskräftig]\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nA.________\nBeschwerdeführer\nvertreten durch RA lic. iur. B.________\n\ngegen\n\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB)\nBeschwerdegegnerin\n\nweitere Verfahrensbeteiligte:\n\n1. C.________\n2. D.________\n3. E.________\n\nbetreffend\n\nKindesschutzrecht\n(Beistandschaft)\n\nF 2020 23\n2\n\nA. a) E.________, geb. 2006, ist der Sohn der nicht miteinander verheirateten und\ngetrennt lebenden C.________ (nachfolgend: Kindsmutter) und A.________ (nachfolgend:\nKindsvater). E.________ steht unter der elterlichen Sorge und Obhut seiner Mutter.\n\nAm 14. April 2009 unterzeichneten die Kindseltern einen Unterhaltsvertrag, welcher vom\nGemeinderat F.________ am 28. April 2009 genehmigt wurde (KESB-act. 2.1). Eine\nVereinbarung über den persönlichen Verkehr wurde nicht getroffen, da die Eltern damals\nim gleichen Haushalt lebten. Nach ihrer Trennung im Frühjahr 2010 konnten sie sich\ndiesbezüglich nicht mehr einigen.\n\nb) Auf Ersuchen des Kindsvaters um Regelung des Besuchsrechts errichtete der\nGemeinderat F.________ in seinem Beschluss vom 17. Mai 2011 für E.________ eine\nBesuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB und hielt fest, der Kindsvater sei\ngestützt auf Art. 273 ZGB berechtigt, sein Kind E.________ in begleiteter Form zweimal\nmonatlich zu sehen. Der Gemeinderat ernannte G.________, Zuger Fachstelle punkto\nJugend und Kind, zur Beiständin und beauftragte sie, das angeordnete begleitete\nBesuchsrecht zu organisieren und zu koordinieren sowie bei Konflikten zwischen den\nEltern zu vermitteln (KESB-act. 2.3).\n\nGegen diesen Beschluss erhob die Kindsmutter am 26. Mai 2011 Beschwerde beim\nRegierungsrat des Kantons Zug und beantragte die Beschränkung des Besuchsrechts auf\neinen Besuch pro Monat, die Übertragung zusätzlicher Aufgaben bzw. Befugnisse an die\nBeiständin sowie die vorsorgliche Sistierung des Besuchsrechts bis zum Vorliegen eines\n\"positiven psychologischen Gutachtens\". Mit Beschluss vom 31. Januar 2012 (KESBact. 1.17) wies der Regierungsrat die Beschwerde der Kindsmutter ab und verpflichtete die\nKindseltern zur Teilnahme an einer Elternberatung (Kinder und Eltern in Trennung) am\nMarie Meierhofer Institut (MMI) in Zürich.\n\nc) In ihrem Schlussbericht vom 18. Januar 2012 beantragte die Beiständin\nG.________ die Übertragung der Beistandschaft auf H.________, da sie ab Februar 2012\nintern die Stelle wechseln werde. Sie wies zudem darauf hin, dass es während der\nBerichtsperiode zu keinem Kontakt mit E.________ gekommen sei. Sie könne daher nicht\nbeurteilen, wie es ihm bezogen auf die Besuchsrechtssituation gehe. Mit Beschluss vom\n3. April 2012 übertrug der Gemeinderat F.________ die Beistandschaft nach Art. 308\nAbs. 2 ZGB für E.________ per sofort auf H.________, Fachstelle punkto Jugend und\nKind (KESB-act. 2.10).\n\nUrteil F 2020 23\n3\n\nd) Im Hinblick auf das Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts\nam 1. Januar 2013 übergab die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde F.________ am\n4. Oktober 2012 ihre Dossiers an die neu geschaffene Kindes- und\nErwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB).\n\ne) Mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 liess der Kindsvater der\nVormundschaftsbehörde der Gemeinde F.________ verschiedene Anträge zukommen.\nUnter anderem liess er darauf verweisen, dass der Entscheid des Regierungsrates vom\n31. Januar 2012 in Rechtskraft erwachsen und sein Besuchsrecht somit vollstreckbar sei.\nAufgrund der verweigernden Haltung der Kindsmutter hätten bisher jedoch keine Besuche\ndurchgeführt werden können. Es werde daher beantragt, die Kindsmutter unter Androhung\nder Gehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zur Durchführung des begleiteten\nBesuchsrechts anzuhalten. Die vorliegenden Stellungnahmen und Akten verdeutlichten\ndie bei ihr vorhandenen psychischen Probleme. Es werde der Erlass einer Weisung\nbeantragt, wonach sich die Kindsmutter – ebenfalls unter Androhung der Gehorsamsstrafe\nnach Art. 292 StGB – bei einem von der Vormundschaftsbehörde zu bestimmenden und\nfür die vorliegende Problematik ausgebildeten Psychologen in Behandlung zu begeben\nhabe.\n\nDie Vormundschaftsbehörde der Gemeinde F.________ leitete die Eingabe des\nKindsvaters vom 29. Oktober 2012 an die KESB weiter, die ihn und seine\nRechtsvertreterin am 5. Dezember 2012 anhörte.\n\nIn seinem Schreiben vom 9. April 2013 an die KESB liess der Kindsvater unter anderem\nausführen, dass diese seit der Anhörung im Dezember 2012 keine weiteren Schritte zur\nDurchführung des Besuchsrechts unternommen habe. Dieses Verhalten sei in keiner\nWeise nachvollziehbar und könne auch nicht mehr mit der Übergabe des Falles von der\ngemeindlichen Vormundschaftsbehörde an die KESB gerechtfertigt werden. A.________\nliess unter anderem beantragen, der Kindsmutter sei unter Androhung der\nUngehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB die Weisung zu erteilen, die von der Beiständin\nfestgelegten Besuchsrechtstermine zu ermöglichen bzw. zu dulden bzw. alles zu\nunterlassen, was diesen Kontakt be- oder verhindere.\n\nMit Beschwerde vom 29. April 2013 liess A.________ beim Verwaltungsgericht des\nKantons Zug im Wesentlichen beantragen, die KESB sei anzuweisen, über seine Anträge\n\nUrteil F 2020 23\n4\n\n"}