KESB vom 19. Mai 2020 besteht sodann eine Beistandschaft und der eingesetzte Beistand wird sich um eine geeignete Unterbringung für den Beschwerdeführer kümmern müssen. Die aktuelle Krisensituation mit der Klinikeinweisung konnte das bestehende soziale und auch professionelle Beziehungsnetz indessen nicht verhindern; es ist daher aktuell nicht ausreichend tragfähig.