5.2 Die sozialen Begleitumstände sind ungünstig. Der 80 Jahre alte Beschwerdeführer hat offenbar seit dem Tod seiner im G.________ lebenden Ehefrau im November 2019 erheblich geistig abgebaut, war aber dennoch nicht bereit, selber im G.________ zu bleiben oder in eine andere adäquate Einrichtung einzutreten. Er kehrte in die Wohnung an der ____strasse in H.________ zurück, war jedoch mit dem selbständigen Leben und mit der Selbstfürsorge offensichtlich überfordert. Die Wohnung hat er auf Ende Juni 2020 gekündigt; eine neue Unterkunft ist - soweit bekannt - bisher noch nicht gefunden worden.