5.1 Klinikärztin D.________ sieht beim Beschwerdeführer keine Krankheitseinsicht. Eine Behandlungsbereitschaft liege nur partiell vor; er nehme die Medikamente nicht selbständig, sondern nur, weil sie ihm angeboten würden. Doktor F.________ sieht ebenfalls keine Krankheitseinsicht und eine Behandlungsbereitschaft verneint er, wobei sich insofern eine Veränderung ergeben habe, als der Beschwerdeführer - im Vergleich zum Anfang - eher bereit sei, die Medikamente einzunehmen. Von einer echten Krankheitseinsicht und einer belastbaren Behandlungsbereitschaft kann beim Beschwerdeführer bei dieser Sachlage nicht die Rede sein.