Dazu ist der uneinsichtige Beschwerdeführer - auf sich allein gestellt - jedoch offensichtlich nicht in der Lage. Im Weiteren droht ihm auch die Verwahrlosung, nachdem es ihm sogar im Klinikrahmen an der notwendigen Hygiene fehlt, wie sich den Verlaufsberichten der Klinik entnehmen lässt. Ohne die Wohnung, die er selber auf Ende Juni 2020 gekündigt hat, droht ihm zudem die Obdachlosigkeit. Die Selbstgefährdung insbesondere in einem weiteren Sinne ist folglich im Falle einer baldigen Entlassung als akut und unmittelbar drohend zu beurteilen.