4.1.3 Eine Selbstgefährdung im Sinne von akuter und erheblicher Suizidalität steht beim Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht offenkundig nicht im Vordergrund. Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne ist demgegenüber im Falle einer sofortigen Entlassung als erheblich und auch unmittelbar drohend anzusehen. Einerseits droht dem Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Krankheitsbildes bis hin zu akuter Lebensgefahr, wenn der Diabetes nicht regelmässig und adäquat versorgt wird. Dazu ist der uneinsichtige Beschwerdeführer - auf sich allein gestellt - jedoch offensichtlich nicht in der Lage.