4.1.1 Klinikärztin D.________ geht beim Beschwerdeführer nicht von einer akuten Selbstgefährdung im Sinne von Suizidalität aus. Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne sei hingegen erheblich und unmittelbar drohend und zwar vor allem im Sinne einer Verschlechterung des Krankheitsbildes, einer Blutzuckerentgleisung, mangelnder Hygiene, Verwahrlosung und sozialem Rückzug. Insbesondere die Gefahr durch nicht regelmässige Behandlung des Diabetes könne zu einem hyperglykämischen Koma und danach innert zwei bis drei Tagen zu lebensgefährlichen Zuständen führen.