3.5 Gestützt auf die Vorgeschichte und die ärztlichen Angaben steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer fortgeschrittenen demenziellen Entwicklung und damit an einer schwerwiegenden psychischen Störung leidet, bei der es sich möglicherweise um eine Alzheimer-Demenz handeln könnte, was noch abzuklären sein wird. Damit ist die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt. 4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die beim Beschwerdeführer bestehende psychische Störung eine Behandlung und/oder eine Betreuung nötig macht, was unter anderem anhand des Fremd- und/oder Selbstgefährdungspotentials zu beurteilen ist.