3.1 Den Akten - insbesondere dem Entscheid der KESB vom 19. Mai 2020 - lässt sich zur Vorgeschichte im Wesentlichen entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine demenzielle Entwicklung eingetreten ist, die sich seit dem Tod der im Altersheim G.________ untergebrachten Ehefrau im November 2019 akzentuiert hat. Da der an Diabetes mellitus leidende Beschwerdeführer mit dem selbständigen Leben im eigenen Haushalt an der ____strasse in H._