2.1 Der Beschwerdeführer hat sich geweigert, an der Anhörung durch das Gericht teilzunehmen. Damit hat er eine Anhörung seiner Person durch das Gericht verunmöglicht, weshalb auf Grundlage der Akten entschieden werden kann und auch muss (siehe dazu Basler Kommentar ZGB I-Geiser, Art. 450e N 24). Gestützt auf die Untersuchung des Beschwerdeführers, seinen Einblick in die Klinikunterlagen und die Teilnahme an der Verhandlung war es dem erfahrenen Gutachter Dr. F.________ ohne weiteres möglich, im Anschluss an die Anhörung der Klinikvertreter eine nachvollziehbare und auch begründete Beurteilung des Beschwerdeführers abzugeben.